Informationen zum Thema Erbrecht

Ergänzungsanspruch

Ergänzungsanspruch

Von dem Zusatzpflichtteil streng zu unterscheiden ist der sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. § 2325 BGB, dem in der Praxis eine erhebliche Bedeutung zukommt. Um zu verhindern, dass der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten dadurch beeinträchtigt, dass er zu Lebzeiten Vermögenswerte verschenkt und dadurch den Nachlass schmälert, ordnet § 2325 BGB an, dass der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung seines Pflichtteils den Betrag verlangen kann, um den sich sein Pflichtteilsanspruch erhöht hätte, wenn die Schenkung nicht erfolgt wäre.

Dabei ist zu beachten, dass unter den Begriff der Schenkung jegliche unentgeltlichen Zuwendungen fallen. Insbesondere werden auch sog. gemischte Schenkungen, d.h. Geschäfte erfasst, bei denen der Leistungsempfänger zwar ein Entgelt zahlt, dieses jedoch nach der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten nicht dem wahren Wert der Sache entspricht und die Beteiligten sich über die teilweise Unentgeltlichkeit des Leistungsempfanges einig sind.

Beispiel: Der verwitwete Erblasser hat die Kinder A und B. Mit B hat er sich überworfen und jeglichen Kontakt abgebrochen. In seinem Testament hat er bereits A zu seinem alleinigen Erben eingesetzt. Da er weiß, dass dem B ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von ¼ des Nachlasswertes zusteht, hatte er bereits zu Lebzeiten versucht sein Vermögen auf den A zu übertragen. Um dies nicht zu offensichtlich zu vollziehen, „verkaufte“ er dem A sein Grundstück, das einen Verkehrswert von 300.000,- € hat zu einem Preis von 150.000,- €. Sowohl A als auch der Erblasser wussten, dass der Verkehrswert des Grundstücks den von A bezahlten Kaufpreis bei weitem überschritt.

Bei der Berechnung des Pflichtteils des B ist die Differenz zwischen dem wahren Wert des Grundstücks und dem von A bezahlten Kaufpreis fiktiv dem Nachlass hinzurechnen. Zur Berechnung des Pflichtanteils ist somit von einem um 150.000,- € erhöhtem Nachlass auszugehen. Gem. § 2325 Abs. 2 BGB werden jedoch nur die Schenkungen aus den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall zur Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches berücksichtigt. Was dabei in der Praxis häufig übersehen, dass eine Schenkung erst dann als vollzogen gilt, wenn der verschenkte Gegenstand auch wirtschaftlich aus dem Vermögen des Erblassers ausgegliedert ist.

Überträgt der Erblasser beispielsweise sein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück an seinen Sohn, behält sich dabei jedoch ein umfassendes unentgeltliches Nutzungsrecht an dem Haus vor (z.B. Nießbrauch, Wohnungsrecht), so beginnt die Frist erst dann an zu laufen, wenn das Nutzungsrecht aufgegeben wird. Wird – wie in diesen Fällen häufig üblich ist - ein lebenslanges Nutzungsrecht eingeräumt, fängt die Frist überhaupt nicht erst an zu laufen. Bei Ehegatten beginnt die 10-Jahresfrist zudem erst mit der Scheidung der Ehe.

VI. Verzicht auf das Pflichtteilsrecht

Um den Erben nicht mit Pflichtteilsansprüchen zu beschweren, wird mit den pflichtteilsberechtigten Personen häufig bereits vor dem Erbfall ein sog. Pflichtteilsverzichtsvertrag geschlossen. Durch diesen Vertrag erlangt der Erblasser seine vollständige Testierfreiheit. Das gesetzliche Erbrecht der Verzichtenden bleibt dabei von dem Pflichtteilsverzicht unberührt. Dem Erblasser steht es auch weiterhin frei, den Verzichtenden in einem Testament oder in einem Erbvertrag zu seinem Erben einzusetzen. Der Pflichtteilsverzichtsvertrag bedarf gem. § 2348 BGB der notariellen Beurkundung.

Erbausschlagung

Erbausschlagung

Wichtige Tipps:

Schlagen Sie niemals eine Erbschaft aus, bevor Sie den Bestand des Nachlasses kennen und Sie sich der Folgen bewusst sind! Bei Zweifeln kontaktieren Sie vor einer Ausschlagung die ProCoura! Wir prüfen kostenlos und unverbindlich die Möglichkeit eines Ankaufs des Erbes/Erbteils.

Beachten Sie die Ausschlagungsfrist (6 Wochen ab Kenntnis von der Erbschaft)!

Beachten Sie die notwendige Form der Ausschlagungserklärung (notarielle Beglaubigung oder Protokoll des Amtsgerichts)!

Erbengemeinschaft und Erbauseinandersetzung

Erbengemeinschaft und Erbauseinandersetzung

Soweit mehrere Personen erben, bilden sie eine sog. Erbengemeinschaft. Nicht zur Erbengemeinschaft gehören dagegen Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte. Diese Personen haben nur sog. schuldrechtliche Ansprüche gegen die Erbengemeinschaft. Die Miterben treten kraft Gesetz in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Die sich im Nachlass befindlichen Vermögenswerte gehören allen Miterben zusammen, die Schulden sind von allen Miterben gemeinsam zu erfüllen.

Jeder Miterbe haftet – ungeachtet verschiede-ner Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung – für die Nachlassverbindlichkeiten mit seinem gesamten Vermögen. Der einzelne Miterbe kann zwar über seinen gesamten Erbteil verfügen, über Nachlassgegenstände können die Miterben jedoch grundsätzlich nur gemeinsam verfügen. Ist nur ein Miterbe mit einem Rechtsgeschäft, z.B. dem Verkauf eines Grundstücks nicht einverstanden, kann dies Geschäft nicht getätigt werden. Ein Anspruch auf Zustimmung zu einem Geschäft besteht grundsätzlich nicht. Gerade bei großen Erbengemeinschaften, bei denen Miterben oder sog. Erbeserben mit kleinen Erbteilen beteiligt sind, resultieren hieraus häufig nicht unerhebliche Schwierigkeiten. Mangels eines eigenen wirtschaftlichen Interesses sind die Miterben häufig nicht bereit, in adäquater Form an einer sachgerechten Erbauseinandersetzung mitzuwirken. Ähnliche Probleme entstehen, wenn Miterben nicht ermittelt werden können oder sich im Ausland aufhalten.

Nach dem gesetzlichen Leitbild ist die Erben-gemeinschaft nicht auf Dauer angelegt, sondern nur eine vorübergehende Gemeinschaft, die auf ihre Auseinandersetzung ausgerichtet ist. Dabei können die Miterben die Art und Weise der Auseinandersetzung völlig frei gestalten. So kann z.B. ein Miterbe den gesamten oder den wesentlichen Nachlass (z.B. ein Grundstück) übernehmen und Ausgleichszahlungen an die anderen Miterben leisten.

Die Miterben können auch übereinstimmend bestimmen, dass Nachlassgegenstände an Dritte veräußert werden und anschließend der Erlös zwischen den Erben aufgeteilt wird. Die Auseinandersetzung kann sich auch zunächst auf das Ausscheiden einzelnen Miterben („persönliche Teilauseinandersetzung“) oder auf bestimmte Nachlassgegenstände („gegenständlich beschränkte Auseinandersetzung“) beschränken. Sind alle Nachlassgegenstände aufgeteilt und alle Schulden berichtigt, ist die Erbengemeinschaft vollständig auseinandergesetzt und damit beendet.

Erst wenn die Miterben sich entweder nicht darüber einigen können, dass überhaupt eine Auseinandersetzung erfolgt, oder keine Übereinstimmung über die Art und Weise der Auseinandersetzung erzielt wird, erlangen die gesetzlichen Vorschriften Bedeutung. Gem. § 2042 Abs. 1 BGB hat jeder Miterbe grundsätzlich einen Anspruch darauf, jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen kann. Sofern die anderen Miterben nicht mitwirken, muss dieser Anspruch notfalls gerichtlich durchgesetzt werden.

Soweit der Erblasser für die Auseinandersetzung keine besondere testamentarischen Anordnungen getroffen hatte (vergl. § 2048 BGB), ergibt sich das Auseinandersetzungsverfahren in diesem Fall aus dem Gesetz und stellt sich wie folgt dar:

1. Aus dem Nachlass sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen; ggf. sind hierfür Nachlassgegenstände zu bewegliche Gegenstände nach den Vorschriften über den Pfandverkauf zu verkaufen, Grundstücke werden zwangsversteigert.

2. Im übrigen sind teilbare Gegenstände auf die einzelnen Miterben zu verteilen (§752 BGB), unteilbare Gegenstände sind wie vorbeschrieben zu veräußern, d.h. nach den Regelungen über den Pfandverkauf oder durch Zwangsversteigerung zu verwerten. Stimmt ein Miterber einer Teilung nach dem Gesetz nicht zu, muss er auf Zustimmung zu dem Teilungsplan verklagt werden. Zuständig ist je nach der Höhe des Streitwertes das Amtsgericht oder das Landgericht.

Sofern vor dem Landgericht geklagt wird, bedarf es hierfür in jedem Fall der Einschaltung eines Rechtsanwaltes. Sofern nicht sofort geklagt werden soll, kann der Miterbe beim Nachlassgericht oder nach landesrechtlichen Vorschriften auch beim Notar zunächst ein Vermittlungsverfahren nach § 86 ff. FGG beantragen.

Erbausschlagungsfrist

Erbausschlagungsfrist

Hinsichtlich der Ausschlagungsfrist ist die Vorschrift gem. § 1944 BGB zu beachten. Danach beträgt die Ausschlagungsfrist grundsätzlich 6 Wochen. Die Frist beginnt grundsätzlich zu dem Zeitpunkt, zu dem der Erbe Kenntnis davon erlangt, dass er Erbe geworden ist. Hinsichtlich der Frage, wann davon auszugehen ist, dass der Erbe Kenntnis von dem Anfall der Erbschaft erhalten hat, ist zwischen der gesetzlichen und der testamentarischen Erbfolge zu unterscheiden.

Bei einer Erbschaft aufgrund einer testamentarischen Verfügung beginnt die Frist nach der ausdrücklichen Regelung im Gesetz nicht zu laufen, bevor das Testament gem. §§ 2260, 2261 BGB gerichtlich eröffnet wird. Aber auch durch eine gerichtliche Testamentseröffnung haben die Erben noch häufig keine Kenntnis von dem Anfall der Erbschaft, sofern sie – wie es zumeist der Fall ist – bei der Testamentseröffnung nicht zugegen sind.

In diesem Fall werden die Erben gem. § 2262 BGB von dem Nachlassgericht benachrichtigt. Durch diese Benachrichtigung beginnt die Frist zu laufen. Bei einer Erbschaft auf Grund der gesetzlichen Erbfolge müssen dem Erben die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die dem Anfall der Erbschaft zu Grunde liegen, in zuverlässiger Weise bekannt geworden sein. Dabei ist es gleichgültig, ob die Informationen aus einer amtlichen oder aus einer privaten Quelle stammen.

Der gesetzliche Erbe muss wissen, dass der Erblasser gestorben ist, und ihm müssen die Verwandtschaftsverhältnisse bekannt sein, die das gesetzliche Erbrecht begründen. Schließlich muss er davon ausgehen können, dass der Erblasser kein Testament errichtet hat, durch das er als gesetzlicher Erbe ausgeschlossen werden könnte. Hierfür genügt es nach der Rechtsprechung, wenn er keine Kenntnis von einem Testament hat und auch keine begründete Vermutung haben kann, dass ein solches besteht.

Der Ablauf der Frist bestimmt sich in beiden Fällen nach §§ 188 Abs. 2, 187 BGB. Erhält der Erbe z.B. an einem Mittwoch Kenntnis von dem Erbfall, reicht es für die Wahrung der 6 Wochen-Frist aus, wenn die Ausschlagung bis 24 Uhr des sechsten folgenden Mittwoches erklärt wird, d.h. an diesem Tag beim Nachlassgericht eingeht.

Form der Erbausschlagung

Form der Erbausschlagung

Die Ausschlagung erfolgt durch die Abgabe der Ausschlagungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht (§ 1945 BGB). Die Erklärung kann zwar grundsätzlich auch beim Nachlassgericht zu Protokoll gegeben werden, wird üblicherweise jedoch vom Notar öffentlich beglaubigt.

Da in manchen Gerichtsbezirken die Nachlassgerichte die Beteiligten ohnehin an den Notar verwiesen, erscheint es sachgerecht gleich den Weg zum Notar zu wählen. In kostenrechtlicher Hinsicht bestehen insofern keine Unterschiede. Sofern der Notar die Ausschlagungserklärung nicht selbst dem Nachlassgericht übermittelt, was aus haftungsrechtlichen Gründen zumeist nicht erfolgt, erhalten Sie vom Notar das Original Ihrer Ausschlagungserklärung ausgehändigt.

Achten Sie darauf, dass diese Erklärung dort innerhalb der 6 Wochen-Frist beim Nachlassgericht eingeht. Die bloße Absendung innerhalb der 6 Wochen-Frist reicht nicht aus. Die Ausschlagungserklärung sollte am besten persönlich abgegeben werden oder per Einschreiben/Rückschein an das zuständige Nachlassgericht gesendet werden.

Zuständig ist das Nachlassgericht, das für den Ort zuständig ist, an dem der Erblasser seiner letzten Wohnsitz hatte (§§ 72, 73 FGG). Bei Zweifeln über die konkrete Zuständigkeit können Sie diese bei Ihrem Notar erfragen.

Gesetzliche Erbfolge

Gesetzliche Erbfolge

Wer Erbe einer verstorbenen Person wird, bestimmt sich in erster Linie danach, welche letztwilligen Verfügungen der Verstorbene („Erblasser“) in einem Testament oder in einem Erbvertrag hinterlassen hat. Nur sofern der Erblasser keine Erben in einem Testament oder Erbvertrag bestimmt hat, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Bei der gesetzlichen Erbfolge sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) neben dem Erbrecht des Ehegatten (siehe unten Ziff. V) eine Erbfolge nach Verwandtschaftsgraden (sog. Erbordnungen) vor. Die Erben einer höheren Ordnung schließen die Erben einer nachstehenden Ordnung vollständig aus. Folgende Erbordnungen kennt das BGB, wobei sich die Darstellung im Hinblick auf die praktische Relevanz auf die ersten drei Erbordnungen beschränkt:

II. Gesetzliche Erben 1. Ordnung (§ 1924 BGB)
Gesetzliche Erben 1. Ordnung sind gem. § 1924 BGB die Kinder und die sonstigen Abkömmlinge des Erblassers, d.h. dessen Enkelkinder, die Kinder seiner Enkelkinder etc. Dabei erben die Kinder des Erblassers zu gleichen Teilen.

Beispiel: Der verwitwe-te Erblasser hat drei Kinder. Alle Kinder erben zu je einem 1/3 (Wäre der Erblasser verheiratet gewesen ist Ziff. V zu beachten).Zusätzlich sind folgende 2. Regeln zu beachten: 1. Ein im Erbfall lebender näherer Abkömmling schließt einen entfernteren Abkömmling der eigenen Linie aus.

Beispiel: Im Erbfall lebt noch das einzige Kind (A) des verwitweten Erblassers, das selbst bereits ein Kind (B) hat. Alleiniger Erbe wird nur das Kind des Erblassers (A), nicht dagegen das Enkelkind des Erblassers (B). Dieses würde nur Erbe werden, wenn das unmittelbare Kind des Erblassers im Erbfall nicht mehr lebt. 2. Sofern ein näherer Abkömmling nicht mehr lebt, verteilt sich dessen Erbteil auf dessen Abkömmlinge, nicht dagegen auf die Abkömmlinge einer anderen Linie.

Beispiel: Der verwitwete Erblassers hatte zwei Kinder (A und B). Im Erbfall lebt noch das Kind A. Das Kind B ist bereits vor dem Erblasser verstorben, hat jedoch zwei eigene Kinder hinterlassen. Erben werden das Kind A zu ½ sowie die beiden Enkelkinder zu je ¼, die an Stelle des B treten.

III. Gesetzliche Erben 2. Ordnung (§ 1925 BGB)
Soweit keine Erben 1. Ordnung vorhanden sind, können Erben der 2. Ordnung zur Erbfolge gelangen. Gesetzliche Erben der 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Sofern beide Elternteile noch leben, erben ausschließlich die Eltern zu gleichen Teilen.

Beispiel: Der verwitwete Erblasser stirbt kinderlos. Seine beiden Eltern leben noch. Die Eltern des Erblassers haben neben dem Erblasser noch 2 weitere gemeinsame Kinder (Geschwister des Erblassers), die Mutter hat zudem aus einer vorangegangenen Ehe noch einen Sohn (Halbbruder des Erblassers). Erben werden ausschließlich die Eltern des Erblassers zu je ½. Ist ein Elternteil bereits vor dem Erblasser verstorben, geht dessen Erbteil auf dessen Abkömmlinge über.

Beispiel: Wie zuvor, aber die Mutter des Erblassers lebt im Erbfall nicht mehr. An ihre Stellen treten ihre Abkömmlinge, d.h. die Geschwister des Erblassers und der Halbbruder des Erblassers. Alle drei Personen erben zu je 1/6 neben dem Vater, der zu ½ erbt. Sofern im Erbfall auch die Geschwister oder der Halbbruder nicht mehr gelebt hätten, wären wiederum deren Abkömmlinge zu jeweils gleichen Teilen an ihre Stelle getreten. Hat der vorverstorbene Elternteil keine Abkömmlinge geht dessen Erbteil auf den anderen Elternteil über. Beachte (!): Wie bereits erwähnt erben die Erben 2. Ordnung nur, wenn keinerlei Erben 1. Ordnung mehr im Erbfall leben.

IV. Erben 3. Ordnung (§ 1926 BGB)
Sind keine Erben 1. oder 2. Ordnung vorhanden, können die Erben 3. Ordnung erben. Hierzu zählen die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Dabei gelten die vorstehenden Grundsätze entsprechend. Leben zur Zeit des Erbfalls alle vier Großeltern noch, erben diese zu gleichen Teilen. Ist ein Großvater oder eine Großmutter bereits vorverstorben, treten dessen/deren Abkömmlinge an seine/ihre Stelle. Sind keine Abkömmlinge des vorverstorbenen Großelternteils vorhanden, so fällt dessen Anteil dessem Ehegatten oder wenn dieser auch nicht mehr lebt, dessen Abkömmlingen zu.

Beispiel: Der verwit-wete und kinderlose Erblasser stirbt nach seinen Eltern, die auch keine Abkömmlinge haben. Die Oma mütterlicherseits (Oma M) lebt noch, der Opa mütterlicherseits (Opa M) ist bereits vorverstorben. Die Großeltern mütterlicherseits hatten neben der Mutter des Erblassers keine weiteren Kinder. Die Großeltern väterlicherseits sind ebenfalls beide vorverstorben und haben zwei Kinder (A und B) hinterlassen (Tanten bzw. Onkel des Erblassers). Die Oma M erbt zu ½, da ihr der Erbteil des Opa M zufällt. Die Erbteile, die auf die Großeltern väterlicherseits entfallen, gehen zu gleichen Teilen auf die Kinder A und B über, die zu je ¼ erben.

V. Erbrecht des Ehegatten (§ 1931, 1371 BGB)
Neben dem vorstehend beschriebenen Verwandtenerbrecht steht das Erbrecht des Ehegatten. Der überlebende Ehegatten erbt neben den Erben der 1. Ordnung (Abkömmlinge des Erblassers) ein Viertel des Nachlasses, neben Erben der 2. Ordnung (Eltern und deren Abkömmlinge) sowie neben den Großeltern die Hälfte des Nachlasses. Sind keine der vorgenannten Personen vorhanden, erbt der Ehegatte alles.Waren die Eheleute – was regelmäßig der Fall - im gesetzlichen Güterstand verheiratet und hatten nicht durch einen Ehevertrag die Gütertrennung oder Gütermeinschaft vereinbart, so erhöht sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein zusätzliches Viertel (§ 1371 Abs. 1 BGB). Er erbt in diesem Fall neben den Erben 1. Ordnung zu ½, neben den Erben 2. Ordnung und den Großeltern zu ¾. Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass ehemalige Ehegatten, von denen der Erblasser geschieden ist, kein gesetzliches Erbrecht haben.

VI. Praxisrelevante Beispiele
Die vorstehenden Grundsätze sollen nachfolgend anhand einiger ergänzender praktischer Beispiele verdeutlich werden.

1. Erblasser hinterlässt seine Ehefrau und 2 Kinder Die Ehefrau erbt zu ½, die beiden Kinder erben zu gleichen Teilen, d.h. je zu je ¼. 2. Erblasser ist geschieden und lebte zuletzt mit seiner Lebensgefährtin zusammen. Mit seiner geschiedenen Ehefrau hatte er zwei Kinder. Die beiden Kinder erben zu je ½. Die Lebensgefährtin hat kein gesetzliches Erbrecht.

3. Der Erblasser ist verheiratet und hat mit seiner Frau zwei gemeinsame Kinder. Aus einer vorangegangenen Beziehung hat er ein Kind. Die Ehefrau erbt zu ½. Alle drei Kinder erben zu je 1/3. Es wird insofern kein Unterschied zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern gemacht.

4. Der Erblasser ist verwitwet. Mit seiner verstorbenen Frau hatte er drei Kinder (A, B und C). Die drei Kinder haben jeweils wieder zwei Kinder zur Welt gebracht (A1 und A2; B1 und B2 sowie C1 und C2). Das Kind A ist bereits vor dem Erblasser gestorben. Die noch lebenden Kinder B und C erben zu je 1/3. Der Erbteil des verstorbenen Kind A geht auf dessen Abkömmlinge, d.h. auf A1 und A2 über, so dass diese jeweils zu 1/6 erben. Die Enkel B1, B2,C1 und C2 erben nichts, da sie von ihrem jeweiligem Elternteil verdrängt werden.

5. Die Mutter des Kindes A ist bereits verstorben. Die Eltern von A sind nicht miteinander verheiratet gewesen. Der Vater von A hat sich auch nach dem Tod der Mutter nicht um A gekümmert. A hat nach dem Tod der Mutter deren Einfamilienhaus geerbt. Nunmehr verstirbt A. Geschwister hat A nicht Alleiniger Erbe ist der Vater von A.

Höhe des Anspruches

Höhe des Anspruches

Gem. § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht der Pflichtteil in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Damit ist auch für die Berechnung des Pflichtteilsanspruches zunächst die gesetzliche Erbfolge maßgeblich, d.h. es ist die Erbquote zu ermitteln, die der betreffenden Person nach dem Gesetz zugestanden hätte. Wäre beispielsweise nach dem Gesetz eine Person zur Hälfte Erbe geworden, so steht ihr bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 25 % des Nachlasswertes zu. So verhält es sich im obigen Beispiel 1. Sofern man unterstellt, dass der Erblasser mit seiner Ehefrau im gesetzlichen Güterstand verheirat gewesen war, hätte das Kind zu ½ geerbt. Es steht ihm daher ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von ¼ des Nachlasswertes zu.

Der Nachlasswert ergibt sich aus dem Gesamtwert des Vermögens, das der Erblasser hinterlassen hat. Maßgeblich für dessen Berechnung ist der Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers, d.h. spätere Vermögensveränderungen werden nicht berücksichtigt. Dabei wird der Wert des Vermögens nicht nur durch das sog. Aktivvermögen, d.h. die positiven Vermögenswerte (Grundstücke, Forderungen gegen Dritte, Bankguthaben etc.), sondern auch unter Berücksichtigung der sog. Nachlassschulden berechnet.

Zu letzteren gehören die Verbindlichkeiten, die der Erblasser bereits zu seinen Lebzeiten begründet hat (Kredite, Mietschulden etc.) sowie die Verbindlichkeiten, die aufgrund des Erbfalls entstanden sind, wie z.B. Beerdigungs-, Nachlass- und Sicherungsverwaltungskosten. Nicht abzugsfähig sind dagegen vom Erblasser angeordnete Vermächtnisse oder erbrechtliche Auflagen. Die Wertfeststellung ist in der Praxis häufig mit Schwierigkeiten verbunden, da der Verkehrswert jedes einzelnen Nachlasswertes zu ermitteln ist.

Somit der gemeine Wert eines Nachlaß-gegenstandes nicht aus einem zeitnah zum Erfall erzielten Verkaufserlös abgeleitet werden kann, muss der Wert gem. § 2311 II BGB durch Schätzung ermittelt werden. Die Höhe des Pflichtteils kann durch eine sog. Anrechnung beeinflusst werden. So hat sich der Pflichtteilsberechtigte gem. § 2315 BGB das auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm der Erblasser zu Lebzeiten mit der Bestimmung zugewandt hat, dass diese Zuwendung auf den Pflichtteil angerechnet werden.

Beispiel 6: Der Erblasser hat seinem einzigen Kind bereits zu Lebzeiten ein Grundstück im Wert von 100.000,- € geschenkt. In dem notariellen Vertrag war ausdrücklich bestimmt, dass das Kind sich diese Schenkung auf den Pflichtteils anrechnen lassen muss. Bei seinem Tod hinterlässt er ein Vermögen im Wert von 200.000,- €. Alleinige Erbin war nach dem Testament die Ehefrau. Da das Kind durch das Testament von der gesetzlichen Erfolge ausgeschlossen wurde, wonach es die Hälfte geerbt hätte, stünde dem Kind grundsätzlich ein Pflichtteilsanspruch von ¼ des Nachlasswertes, d.h. ein Anspruch in Höhe von 50.000,- € zu. Da es sich jedoch die Schenkung im Wert von 100.000,- € auf diesen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen muss, hat das Kind keinerlei Ansprüche mehr gegen seine Mutter, die Ehefrau de Erblassers.

Sofern mehrere Abkömmlinge vorhanden sind, kann neben der Anrechnung auch die sog. Ausgleichung bei der Berechnung des Pflichtanteils eine Rolle spielen. Gem. § 2316 BGB sind lebzeitige Zuwendungen des Erblassers an seine Abkömmlinge oder besondere Leistungen eines Abkömmlings im Haushalt, Beruf oder im Geschäft des Erblassers (§ 2057 a BGB) bei der Berechnung des Pflichtanteils zu berücksichtigen, sofern sie auch im Falle der gesetzlichen Erbfolge zu berücksichtigen wären. Auszugleichen sind gem. § 2050 BGB im Falle der gesetzlichen Erbfolge z.B. Ausstattungen, d.h. solche Zuwendungen, die ein Kind mit Rücksicht auf seine Heirat oder zur Begründung oder Erlangung seiner Selbständigkeit erhalten hat. Zur Ermittlung des Pflichtanteils ist zunächst wiederum der gesetzliche Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichung nach der Vorschrift des § 2055 BGB zu ermitteln. Der Pflichtanteil beträgt wiederum die Hälfte des derart berechneten Erbteils.

Zusatzpflichtteil

Ausnahmsweise kann auch eine Personen, die von dem Erblassers durch eine letztwillige Verfügung (Testament/Erbvetrag) zum Miterben eingesetzt worden ist, einen Pflichtteilsanspruch haben. Dies ist neben dem Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für einen Pflichtteilsanspruch dann der Fall, wenn diese Person aufgrund der letztwilligen Verfügung weniger als die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils geerbt hat. Es handelt sich hierbei um den sog. Zusatzpflichtanteil gem. § 2305 BGB, der auf die Zahlung der Differenz zwischen dem Wert des tatsächlich geerbten und dem Wert des hälftigen gesetzlichen Erbteils gerichtet ist.

Beispie 7: Der Witwer hat die drei Kinder A, B und C. Im Testament setzt er sein Kind A zu 3/4, die Kinder B und C jeweils nur zu einem 1/8 zu seinen Erben ein. Da B und C ohne das Testament, d.h. nach der gesetzlichen Erbfolge jeweils zu 1/3 geerbt hätten, hätten sie, wenn sie überhaupt nicht testamentarisch als Erben eingesetzt wären, einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/6 gehabt. Da sie sich durch das Testament nicht schlechter stehen sollen, gibt ihnen § 2505 den Anspruch auf die Differenz zwischen ihrem Erbteil (1/8) und dem Pflichtteilsanspruch (1/6), d.h. sie können von A Zahlung von jeweils 1/24 des Nachlasswertes verlangen (1/24 + 1/8 = 1/6).

Pflichtteilsrecht

Pflichtteilsrecht

Grundsätzlich kann jede Person frei darüber bestimmen, wer das Vermögen nach ihrem Ableben erhalten soll. Eine gewisse Einschränkung erfährt diese Gestaltungsfreiheit jedoch durch das gesetzliche Pflichtteilsrecht. Dieses soll bestimmten Personen eine Mindestbeteiligung an dem Nachlass sichern, wenn sie durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Dabei entsteht ein Pflichtteilsanspruch unter den folgenden Voraussetzungen:

1. Die betreffende Personen muss zu dem Personenkreis gehören, der überhaupt pflichtteilsberechtigt sein kann.

2. Der Erblasser muss eine Verfügung von Todes wegen (Testament/Erbvertrag) verfasst haben.

3. Die betreffende Person muss durch diese Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sein.

Der Pflichtteilsberechtigte wird selbst nicht Erbe oder Mitglied der Erbengemeinschaft, sondern hat gegen den Erben bzw. die Erbengemeinschaft nur einen Anspruch, der auf Zahlung von Geld gerichtet ist. An den einzelnen zum Nachlass gehörenden Vermögenswerten hat er keine Rechte. Umgekehrt haftet der Pflichtteilsberechtigte auch nicht für Verbindlichkeiten des Erblassers.

Der Pflichtteilsanspruch entsteht gem. § 2317 BGB mit dem Erbfall und kann daher sofort nach dem Ableben des Erblassers geltend gemacht werden. Nur unter den engen Voraussetzungen des § 2331 a BGB können bestimmte Erben die Stundung dieses Anspruches verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des Pflichtteilsanspruches für sie eine besondere Härte bedeuten würde.

Pflichtteilsberechtigte Personen

Pflichtteilsberechtigte Personen

Zu dem pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehören gem. § 2303 BGB die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkelkinder etc.), die Eltern des Erblassers sowie der Ehegatte des Erblassers. Nach dem oben Gesagten sind diese Personen jedoch nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn sie durch eine Verfügung von Todes wegen, d.h. durch ein Testament oder durch einen Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden sind.

Hätte eine Person, auch nach der gesetzlichen Erbfolge nichts geerbt, so steht ihr selbstverständlich auch kein Pflichtteil zu, wenn der Erblasser seine Erben durch ein Testament bestimmt hat. Die Frage nach der Pflichtteilsberechtigung kann damit nicht ohne Kenntnis des gesetzlichen Erbrecht beantwortet werden. Folgende Beispiele sollen dies verdeutlichen:

Beispiel 1: Der Erblassser A hinterlässt eine Ehefrau und ein Kind. Die Eltern des Erblassers leben noch. In einem Testament hatte der Erblasser seine Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt. Pflichtteilsberechtigt ist nur das Kind. Das Kind gehört gem. § 1924 BGB zu den Erben 1. Ordnung und hätte nach dem Gesetz neben der Ehefrau geerbt. Die Eltern des Erblassers gehören dagegen zu den sog. gesetzlichen Erben 2. Ordnung gem. § 1925 BGB. Die Erben 2. Ordnung sind von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, sofern gesetzliche Erben 1. Ordnung leben. Die Eltern hätten dementsprechend nach dem Gesetz auch nicht geerbt und haben somit auch kein Pflichtteilsrecht.

Beispiel 2: Wie im Beispiel 1 aber das Kind des Erblassers hat bereits selbst ein Kind, d.h. es lebt im Erbfall noch ein Enkelkind des Erblassers. Das Enkelkind ist ein Abkömmling des Erblassers und gehört damit zum grundsätzlich pflichtteilsberechtigten Personenkreis. Gem. § 1924 Abs. 2 BGB schließt jedoch ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling (hier das Kind des Erblassers) die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (hier das Enkelkind) von der gesetzlichen Erbfolge aus. Das Enkelkind hätte damit nach dem Gesetz nichts geerbt, ist damit nicht durch das Testament von der gesetzlichen Erfolge ausgeschlossen worden und dementsprechend nicht pflichtteilsberechtigt.

Nicht pflichtteilsberechtigt sind Personen, die die Erbschaft ausgeschlagen haben (§ 1953 BGB), erb- und pflichtteilsunwürdig sind (§ 2344, 2345 Abs. 2 BGB) oder einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht erklärt haben (§ 2346 BGB).

Pflichtteil/Erbteil mit Erfolgshonorar

Pflichtteil/Erbteil mit Erfolgshonorar

Nach der aktuellen Rechtslage ist im Einzelfall die Vereinbarung eines Erfolgshonorars eingeschränkt in den Grenzen von § 4a Abs. 1 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) zulässig. Dort heißt es:

Ein Erfolgshonorar (§ 49 b Abs. 2 S. 1 der BRAO) darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. In einem gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fall des Misserfolges vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.

Im Erbrecht finden sich häufig Konstellationen, in denen Mandanten in wirtschaftlich beengten Verhältnissen unerwartet in den Genuss von – gemessen an ihrer sonstigen Leistungsfähigkeit – sehr hohen Ansprüchen gelangen. Zugleich sind diese Ansprüche aber gerade auch im Vorhinein nicht bestimmbar und zudem nicht immer von vornherein sicher durchsetzbar. Eine erfolgsabhängige Vergütung kann in diesen Fällen eine gute Alternative im Rahmen der Geltendmachung von berechtigten Ansprüchen sein.

Die Möglichkeiten einer Vereinbarung über ein Erfolgshonorar werden selbstverständlich vollkommen unverbindlich hier im Hause gerne geprüft.

Rechtsfolgen einer Erbausschlagung

Rechtsfolgen einer Erbausschlagung

Wenn ein Erbe die Erbschaft ausschlägt, wird er rechtlich so gestellt, als wäre er nie Erbe geworden. Dies gilt auch, wenn die Ausschlagung erst nach dem Erbfall erklärt wird. Den Ausschlagenden trifft einerseits keinerlei Erbenhaftung mehr, andererseits hat er auch jegliche Rechte als Erbe verloren.

Es ist daher wichtig, sich vor der Ausschlagung über den Bestand des Nachlasses Gewissheit zu verschaffen. Wird die Ausschlagung erklärt, weil der Erbe/Miterbe sich der mit einer Erbauseinandersetzung verbundenen Probleme entledigen will, ist vorher ein Verkauf des Erbteils an die ProCoura zu erwägen, durch den der Erbe/Miterbe sich auch sofort aus seiner Erbenstellung herauslöst, dabei aber noch einen Kaufpreis erzielt.

Durch die Ausschlagung fällt die Erbschaft bzw. der Erbteil des Ausschlagenden an die Person, die aufgrund eines Testamentes oder nach dem Gesetz geerbt hätte, wenn der Ausschlagende zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt hätte. Hinsichtlich der Einzelheiten ist zwischen der gesetzlichen und der gewillkürten Erbfolge zu unterscheiden. Ist der Ausschlagende aufgrund der gesetzlichen Erbfolge zum Erben berufen gewesen, so regelt allein das Gesetz, wer anstelle des Ausschlagenden Erbe wird. Hat der Ausschlagende Abkömmlinge, so treten diese an seine Stelle. Zumeist wird es notwendig sein, dass auch zugleich die Kinder des Ausschlagenden die Erbschaft ausschlagen.

Sind diese noch minderjährig kann dies der ausschlagende Elternteil (bei einem gemeinsamen Sorgerecht gemeinsam mit dem anderen Elternteil) gleich mit erledigen. Volljährige Kinder müssen dagegen selbständig die Ausschlagung erklären. Ist der Ausschlagende aufgrund einer testamentarischen Anordnung zum Erben berufen gewesen, bestimmt es sich primär nach dem Testament, wer anstelle des Ausschlagenden erbt. Sofern der Erblasser in dem Testament für den Ausschlagenden Ersatzerben bestimmt hat, werden diese an seiner Stelle zu (Mit-) Erben.

Ist der Ausschlagende ein Abkömmling des Erblassers ist, so gelten auch ohne ausdrückliche Bestimmung im Zweifel die Abkömmlinge des Ausschlagenden gem. § 2069 BGB als Ersatzerben. Sofern keine Ersatzerben bestehen, wächst der Erbteil des Ausschlagenden i.d.R. den anderen Miterben an, d.h. deren jeweiliger Erbteil wird zu gleichen Teilen um den Erbteil des Ausschlagenden anteilig erhöht (vergl. § 2094 BGB). Im übrigen – insbesondere wenn keine Miterben vorhanden sind – tritt für den Erbteil des Ausschlagenden die gesetzliche Erbfolge ein.

Stellung und Haftung des Erben

Stellung und Haftung des Erben

Mit dem Tod einer Person geht gem. § 1922 BGB das gesamte Vermögen dieser Person (nachfolgend „Erblasser“) auf die Erben über. Wer Erbe wird bestimmt sich nach dem Testament des Erblassers oder – wenn ein solches nicht vorliegt – nach der gesetzlichen Erbfolge. Der Vermögensübergang von dem Erblasser auf den Erben vollzieht sich kraft Gesetzes, ohne dass hierfür noch weitere Handlungen des Erben oder eine Behörde notwendig wären. Ebenso ist es nicht von Bedeutung, ob der Erbe überhaupt weiß, dass er als Erbe berufen ist, oder ob er überhaupt erben will.

Dabei gehören zum Vermögen des Erblassers nicht nur dessen positive Vermögenswerte, sondern auch dessen Verbindlichkeiten und dessen nichtvermögensrechtlichen Rechtsverhältnisse. Der Erbe tritt in alle Rechte, Pflichten und Rechtsverhältnisse des Verstorbenen ein. Hat dieser beispielsweise kurz vor seinem Tod einen Vertrag geschlossen, tritt der Erbe in diesen Vertrag kraft Gesetzes als neuer Vertragspartner ein und muss diesen Vertrag erfüllen.

Beim Bankkonto tritt der Erbe in den Girovertrag mit der Bank ein, bei einem Kreditvertrag tritt der Erbe in den Kreditvertrag mit der Bank ein und muss den Kredit nach den Bedingungen dieses Vertrages zurückzahlen. Hat der Erblasser noch zu Lebzeiten einen Lottoschein ausgefüllt und gewinnt dieser, steht der Gewinn dem Erben zu. Hat der Erblasser einen Verkehrsunfall verursacht, ist die Regulierung der Schäden Sache des Erbens. Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören zudem die Kosten einer Beerdigung (§ 1968 BGB).

Hat der Erblasser Familienangehörigen, die zu seinem Hausstand gehörten, Unterhalt gewährt, so hat der Erbe in den ersten 30 Tagen nach dem Erbfall diesen Personen gleichfalls Unterhalt zu gewähren (§ 1969 BGB). Für die Nachlassverbindlichkeiten haftet der Erbe gem. § 1967 BGB grundsätzlich mit seinem gesamten Vermögen, nicht nur mit dem Nachlass. Der Erbe kann sich jedoch durch folgende Maßnahmen einer unbeschränkten Haftung entziehen:

1. Durch eine Ausschlagung der Erbschaft.

2. Durch die Anordnung einer Nachlassverwaltung gem. §§ 1975 bis 1988 BGB.

3. Durch die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens gem. §§ 1975 bis 1980 BGB.

4. Subsidiär durch die Unzulänglichkeitseinreden gem. §§ 1990, 1992, wenn der Nachlass nicht die Kosten einer Nachlassverwaltung oder eines Nachlassinsolvenzverfahrens abdeckt, bzw. der Nachlass durch Vermächtnisse oder Auflagen überschuldet ist.

Sind mehrere Personen als Erben eingesetzt worden, so bilden sie eine sog. Erbengemeinschaft. Sofern nicht in der vorbezeichneten Weise eine Haftungsbegrenzung herbeigeführt worden ist, haftet jeder einzelne Miterbe für die Nachlassverbindlichkeiten mit seinem Vermögen. Dabei haftet der Miterbe nicht nur entsprechend seiner Erbquote, sondern für alle Nachlassverbindlichkeiten in ihrer gesamten Höhe.

Testamentsvollstreckung

Testamentsvollstreckung

Die Testamentsvollstreckung ist ein Gestaltungsmittel, dass in der Praxis zunehmend an Bedeutung gewinnt. Angesichts der Vielgestaltigkeit einer Testamentsvollstreckung lassen sich mit ihr die unterschiedlichsten Zwecke verfolgen. Sie kann nicht nur dem Interesse des Erblassers daran dienen, dass nach seinem Tod mit seinem Vermögen in einer bestimmten Weise verfahren wird, sondern auch dem Schutz der Erbengemeinschaft, dem Schutz des Nachlasses oder dem Schutz etwaiger Vermächtnisnehmer.

Die Zielsetzungen einer Testamentsvollstreckung lassen sich angesichts ihrer Vielgestaltigkeit daher lediglich kasuistisch erfassen. In der Praxis wird eine Testamentsvollstreckung üblicherweise angeordnet, wenn

1. Der Erblasser Sorge hat, dass die Auseinandersetzung zwischen den Erben nicht reibungslos verläuft, z.B. weil die Erben zerstritten sind, eine Vielzahl von Erben besteht oder sich Erben im Ausland aufhalten.

2. Den Erben die zur Verwaltung des Nachlasses erforderliche Sachkunde oder Geschäftsfähigkeit fehlt.

3. Der Erblasser sicherstellen möchte, dass eine von ihm im Testament verfügte Auflage (z.B. bestimmte Anordnungen über das Begräbnis, Anordnung über die Pflege eines Tieres etc.) oder ein Vermächtnis erfüllt wird.

4. Der Erblasser verhindern möchte, dass bei minderjährigen Erben andere sorgeberechtigte Personen Zugriff auf den Nachlass nehmen können (z.B. die Mutter eines nichteheliches Kindes nicht möchte, dass der leibliche Vater nach ihrem Tod das Vermögen des Kindes verwaltet).

5. Der Nachlass vor dem Zugriff von Eigengläubigern des Erben geschützt und nicht mit Problemen des Erben (z.B. geschäftliche Schwierigkeiten, drohende Unterhaltsansprüche, Insolvenzgläubiger, Sozialhilferegressansprüche pp.) belastet werden soll.

6. Der Erblasser sich noch nicht sicher ist, wer von mehreren Personen sein Vermö-gen erhalten soll und dies sich erst aufgrund von ihm vorgeschriebener Kriterien (z.B. Erwerb bestimmter Qualifikationen, Verhaltensweisen nach dem Sterbefall pp.) ergeben soll.

7. Der Erblasser dafür sorgen will, dass das Vermögen in seinem Bestand zusammengehalten wird, und die Erben bis zur Auseinandersetzung nur die Erträge des Vermögens erhalten sollen.

Ebenso unterschiedlich wie die mit einer Testamentsvollstreckung verfolgten Zwecke ist auch ihre rechtliche Ausgestaltung. Hier besteht ein sehr weiter Gestaltungsspielraum, der maßgeblich von den individuellen Verhältnissen und Wünschen geprägt wird. Einzelheiten sollten daher mit Fachleuten erörtert werden.

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